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Lahusen, Cindy
Die »Vertreterbetriebsstätte« als Anknüpfungspunkt der inländischen Besteuerung gewerblicher Einkünfte
Eine Begriffsbestimmung am Maßstab der Grundsätze internationaler Besteuerung, dem Verfassungsrecht und den EG-Grundfreiheiten
Utz Verlag
978-3-8316-4110-9
1. Aufl. 2012 / 358 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Neue juristische Beiträge. Band: 80

Obwohl die Rechtsfigur der Vertreterbetriebsstätte national und international anerkannt und in der Praxis verbreitet ist, kann man sie dennoch als ein Mysterium des nationalen und internationalen Steuerrechts bezeichnen. Die rechtlichen Normen, in welchen die Vertreterbetriebsstätte als Anknüpfungspunkt der inländischen Besteuerung gewerblichen Tätigkeit definiert ist, sei es § 13 AO oder Art. 5 Abs. 5, Abs. 6 OECD-MA, sind unklar und unbestimmt.

Dies hat zur Folge, dass die Definition und die Voraussetzungen der inländischen Vertreterbetriebsstätte nach nationalem Recht und dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der Literatur, der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung im Einzelnen heftig umstritten sind. Als Konsequenz dieser sog. Begriffsproblematik ist dem ausländischen Steuerpflichtigen eine zweifelsfreie Bestimmung, ob der Einsatz eines Vertreters im Inland eine Vertreterbetriebsstätte begründet, dem Grunde nach nicht möglich. Diese Unsicherheit belastet den ausländischen Steuerpflichtigen in verfassungswidriger Weise und erschwert insbesondere die Steuerplanung.

Dieser Problematik widmet sich die Untersuchung. Die Autorin zeichnet zunächst die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des gesetzlichen Tatbestands der Vertreterbetriebsstätte im nationalen Steuerrecht und im Abkommensrecht im Einzelnen auf. Anschließend stellt sie die maßgeblichen Vorschriften des § 13 AO und des Art. 5 Abs. 5, Abs. 6 OECD-MA auf den Prüfungstand und untersucht, ob die Vorschriften angesichts ihrer tatbestandlichen Mängel den Grundsätzen internationaler Besteuerung und den verfassungsrechtlichen Geboten der Normenbestimmheit und Gleichheit der Besteuerung noch gerecht werden.